Rechtsprechung
BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung eines so genannten automatischen Arrests als einen durch die politischen Verhältnisse bedingten Gewahrsam - Vertretenmüssen der politischen Gründe eines Gewahrsams
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 23.10.1962 - 232 VIII 61
- BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63
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- BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63
Die aus dem Ausschließungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG entnommene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 132), die Gründe seiner Verhaftung habe nur zu vertreten, wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft "in verwerflicher Weise" Vorschub geleistet habe, leugne den begrifflichen Unterschied zwischen dem auf den Haftgrund bezogenen Vertretenmüssen und der Ausschließung wegen allgemeiner, besonders schwerwiegender Unwürdigkeit.Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers entschied das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30. März 1961, daß das Urteil nicht von der Entscheidung BVerwGE 9, 132 abweiche.
Das anzufechtende Urteil beruhe infolgedessen nicht auf einer Abweichung von dem Urteil BVerwGE 9, 132, sondern auf der Änderung des Gesetzeswortlauts.
In seiner Entscheidung BVerwGE 9, 132 (135) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich davon abgesehen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der sogenannte automatische Arrest als ein durch die politischen Verhältnisse bedingter Gewahrsam anzuerkennen sei, wenn er nicht über das Jahr 1948 hinaus gedauert habe (vgl. auch BVerwGE 12, 236).
- BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63
In seiner Entscheidung BVerwGE 9, 132 (135) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich davon abgesehen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der sogenannte automatische Arrest als ein durch die politischen Verhältnisse bedingter Gewahrsam anzuerkennen sei, wenn er nicht über das Jahr 1948 hinaus gedauert habe (vgl. auch BVerwGE 12, 236). - BVerwG, 30.03.1961 - VIII CB 6.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63
Diese Frage bedarf jedoch keiner höchstrichterlichen Klärung mehr; sie ist bereits geklärt durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. März 1961 - BVerwG VIII CB 6.61 -:. - BVerwG, 29.07.1959 - V C 62.58
Auszug aus BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63
Das Berufungsurteil steht insoweit in Übereinstimmung mit einer Entscheidung, die der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Bereich des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts getroffen hat: In der Regel sind wichtigere Amtsträger der NSDAP und ihrer Gliederungen von den Alliierten nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volkssturm, sondern wegen ihrer politischen Tätigkeit festgenommen worden, es sei denn, daß die Festnahme in irgendeinem Zusammenhang mit Kampfhandlungen gestanden hat (BVerwGE 9, 102).